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Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR)

EU-Verpackungsverordnung (PPWR): Das ändert sich 2026 – und in den Jahren danach

Stand: Juni 2026

Die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) ist seit April 2025 beschlossen und wird nun schrittweise wirksam. Anders als eine klassische EU-Richtlinie muss die Verordnung nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden – sie gilt unmittelbar in allen 27 EU-Mitgliedstaaten.

Für Hersteller, Importeure, Abfüller und Händler von Verpackungen bedeutet das: Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, die kommenden Anforderungen und Fristen im Blick zu behalten.


Warum die PPWR kein reines 2030-Thema ist

In vielen Diskussionen wird die PPWR vor allem mit dem Jahr 2030 verbunden. Tatsächlich greifen die weitreichenden Materialanforderungen erst dann vollständig. Die ersten verbindlichen Pflichten treten jedoch bereits am 12. August 2026 in Kraft.

Ab diesem Zeitpunkt stehen insbesondere Nachweis- und Dokumentationspflichten im Fokus.

Wer glaubt, bis 2030 sei noch ausreichend Zeit, übersieht die erste wichtige Umsetzungsstufe, die bereits unmittelbar bevorsteht.


Stufe 1: Nachweis- und Dokumentationspflichten ab August 2026

Ab dem 12. August 2026 genügt es nicht mehr, Verpackungen lediglich normgerecht herzustellen. Die Einhaltung der Anforderungen muss dokumentiert und nachgewiesen werden.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Dokumentierte Nachweise der Verpackungskonformität

  • Technische Dokumentationen zu den eingehaltenen Anforderungen

  • Einhaltung der Grenzwerte für Schwermetalle

  • Neue PFAS-Beschränkungen für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt

  • Nachweis der Minimierung von Gewicht und Volumen

  • Rückverfolgbarkeit entlang der gesamten Lieferkette

  • Zusätzliche Anforderungen für Mehrwegverpackungen

Themen wie Recyclingfähigkeit, Rezyklatquoten oder Kennzeichnungspflichten werden erst in späteren Stufen verbindlich. Die Vorbereitungen hierfür sollten jedoch bereits jetzt beginnen.


Stufe 2: Die großen Materialanforderungen ab 2030

Während 2026 vor allem Dokumentation und Nachweise im Mittelpunkt stehen, verändern sich ab 2030 die Anforderungen an die Verpackungsmaterialien grundlegend.

1. Verpackungen müssen recyclingfähig sein

Mehrschichtverbunde – beispielsweise PET/Aluminium/LDPE-Konstruktionen – dürfen künftig nur noch eingesetzt werden, wenn sie nachweislich recyclingfähig sind.

Da Aluminiumverbunde im üblichen Sortier- und Recyclingprozess häufig nicht ausreichend verwertet werden können, rücken Mono-Material-Lösungen stärker in den Fokus.

Insbesondere Mono-PE-Verpackungen gelten als wichtige Alternative, da sie über bestehende Sammelsysteme mechanisch recycelt werden können und die Anforderungen aktueller RecyClass-Bewertungen erfüllen.

Empfehlung: Unternehmen mit Aluminiumverbund-Verpackungen sollten die Umstellung spätestens ab 2027 aktiv vorbereiten.

2. Rezyklat wird zur Pflicht

Ab 2030 müssen Kunststoffverpackungen verpflichtende Mindestanteile an Post-Consumer-Rezyklat enthalten.

Geplante Mindestquoten:

  • 10 % bei bestimmten Lebensmittelverpackungen

  • 30 % bei Getränkeverpackungen

  • bis zu 35 % bei sonstigen Kunststoffverpackungen

Ab 2040 werden diese Quoten erneut angehoben.

3. Recyclingfähigkeit erhält eine Bewertung

Künftig wird jede Verpackung in Recyclingfähigkeitsklassen von A bis E eingestuft.

  • Ab 2030 sind nur noch die Klassen A, B und C zulässig.

  • Ab 2038 werden die Anforderungen weiter verschärft.

  • Dann dürfen nur noch die Klassen A und B in Verkehr gebracht werden.

Die endgültigen EU-Bewertungsschemata werden voraussichtlich 2027 veröffentlicht.


Zeitplan der PPWR

Zeitraum Maßnahmen
Ab August 2026 Konformitätsnachweise, technische Dokumentation sowie PFAS- und Schwermetallgrenzwerte erfüllen
2026–2028 Verpackungsportfolio analysieren und auf Recyclingfähigkeit prüfen
2027 Alternative Materialien testen, RecyClass-Prüfungen durchführen, neue Bewertungsschemata berücksichtigen
2028–2029 Nicht konforme Verpackungen schrittweise ersetzen
Ab 2030 Recyclingfähigkeitsanforderungen und Rezyklatquoten werden verbindlich
Ab 2038 Nur noch Recyclingklassen A und B zulässig
Ab 2040 Erhöhte Rezyklatquoten treten in Kraft

Wer ist betroffen?

Die PPWR betrifft grundsätzlich alle Unternehmen, die Verpackungen innerhalb der Europäischen Union in Verkehr bringen:

  • Hersteller

  • Importeure

  • Online-Händler

  • Markeninhaber

  • Abfüller

Die Verordnung ersetzt bestehende nationale Regelungen wie das Verpackungsgesetz (VerpackG) oder die LUCID-Registrierung nicht, sondern ergänzt diese um zusätzliche europäische Anforderungen.


Lieferketten weiterhin im Blick behalten

Neben den regulatorischen Anforderungen bleiben Rohstoffverfügbarkeit, geopolitische Entwicklungen und internationale Handelsströme wichtige Faktoren für die Planung von Verpackungsprojekten.

Eine frühzeitige Abstimmung geplanter Projekte und saisonaler Bedarfe schafft zusätzliche Versorgungssicherheit und vermeidet kurzfristige Engpässe.


Unser Fazit: Jetzt zweigleisig planen

Kurzfristig sollten Unternehmen sicherstellen, dass bis August 2026 alle erforderlichen Unterlagen vorliegen:

  • Konformitätsbewertungen,

  • technischen Dokumentationen und

  • Nachweise zur Verpackungsminimierung

Mittelfristig empfiehlt sich eine strategische Überprüfung der eingesetzten Materialien.

Gerade bei Kaffee-, Tee- und Gewürzverpackungen bietet die Umstellung von Aluminiumverbunden auf moderne Mono-PE-Lösungen großes Potenzial zur Erfüllung der zukünftigen PPWR-Anforderungen.

Wir unterstützen unsere Kunden bereits heute mit PPWR-orientierten Mono-PE-Verpackungslösungen mit hoher Aroma-Barriere.

Wer Dokumentation und Materialumstellung parallel angeht, schafft die besten Voraussetzungen für die kommenden PPWR-Stufen.


Hinweis

Die Inhalte dieses Beitrags dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar.

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